Mit Urteil vom 6. September 2021, 4 K 36/19, entschied das FG Hamburg zugunsten der Klägerin, dass der Gasverdichter, die sekundäre Gastrocknung und die Kühlkreispumpe des sekundären Kühlkreises der streitbefangenen Blockheizkraftwerke begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV seien und der Klägerin somit der volle Entlastungsanspruch nach § 12a StromStV diesbezüglich zustehe.