Neue Tarifnummern für medizinische Atemschutzmasken ab dem 3. Oktober 2020

Zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ist der Bedarf an medizinischen Waren enorm gestiegen. Darauf hat die Kommission nun reagiert und im Zolltarif (TARIC) neue Zolltarifnummern aufgenommen, um die unterschiedlichen Waren besser von einander abgrenzen zu können.

Konkret wurden diverse Schutzmasken aus Vliesstoffen (KN-Unterposition 6307 9098) mit verschiedenen Schutzklassen in unterschiedliche Zolltarifnummern aufgenommen:

6307 9098 11 filtrierende Halbmasken der Klassen FFP2 und FFP3 nach EN149 und andere Masken, die mindestens 94 % der Partikel mit einer Größe von 0,3 Mikrometern filtern

6307 9098 13 filtrierende Halbmasken der Klasse FFP1 nach EN149 und andere Masken, die mindestens 80 % der Partikel mit einer Größe von 0,3 Mikrometern filtern

6307 9098 15 medizinische Gesichtsmasken nach EN14683 und andere Masken, die mindestens 95 % der Partikel mit einer Größe von 3,0 Mikrometern filtern

Zusätzlich haben weitere Zolltarifnummern für andere als die zuvor genannten Masken Eingang in den Tarif gefunden. Folglich ist es für die Zwecke der Zollabfertigung wichtig, die richtige Zolltarifnummer anzugeben. Falschangaben können bußgeld- oder strafrechtliche Konsequenzen nachsichziehen. Unter dem u.a. Link erhalten Sie die komplette aktuelle Änderungsübersicht. Einen aktuellen Abruf des Zolltarifs auf EU-Ebene erhalten Sie auf der offiziellen Website der Kommission mit dem TARIC und auf der deutschen Ebene mit dem offiziellen deutschen Tarif im EZT.

Die Änderungen gelten seit dem 3. Oktober 2020.

Für Fragen zum Zollrecht steht Ihnen RA Thomas Peterka gern zur Verfügung.

Quelle:

ABl. L 319 vom 2.10.2020, S. 2–4 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1369 der Kommission vom 29. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif