Neue Durchführungsverordnung zur Einreihung von Nahrungsergänzungsmitteln

Mit Verordnung (EU) 2018/507 vom 26. März 2018, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L83/11 vom 27. März 2018 hat die Kommission die Einreihung von Nahrungsergänzungsmittel aus Erzeugnissen des Kapitels 15 (HS), dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen als Lebensmittelzubereitungen der Pos. 2106 (HS) geregelt.

Diese Einreihungsverordnung wurde in Anschluss an das Urteil des EuGH in der verbundenen Rechtssache C-410/08 bis C-412/08 vom 17. Dezember 2009, Swiss Caps AG notwendig, da der EuGH entschieden hat, dass Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die hauptsächlich aus pflanzlichem oder tierischem Öl mit einem Zusatz an Vitaminen bestehen und (in Kapseln) dosiert aufgemacht sind, in die Position 2106 („Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen") einzureihen sind.

Maßgeblich sei demnach die Form der Darreichung, welche ein entscheidendes Merkmal ist, das auf die Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist. Es bestimmt nämlich die Dosierung der Lebensmittelzubereitungen, die Art und Weise ihrer Aufnahme und den Ort, an dem sie wirken sollen. Folglich ist die Kapselhülle ein Merkmal, das für die Bestimmung und die Eigenart der betreffenden Erzeugnisse, zusammen mit ihrem Inhalt, maßgeblich ist.

Einer Einreihung der Nahrungsergänzungsmittel in die KN-Position 2106 steht auch nicht entgegen, dass die Ausgangsstoffe, aus denen die Lebensmittelzubereitungen bestehen, teilweise zu den KN-Positionen 1515 und 1517 gehören.

Aus diesen Gründen hat die Kommission mit der erlassenen Einreihungsverordnung folgende zuzsätzliche Anmerkung in Teil II Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur:

5. Zu diesem Kapitel gehören nicht Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Inhaltsstoffe bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind."

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2018/507 der Kommission vom 26. März 2018