Mitteilung über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits

Mit Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L238 vom 16. September 2017 ist nun offiziell die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) ab dem 21. September 2017 bekanntgegeben worden.

Das betrifft die Teile des Abkommens, die in die Zuständigkeit der EU fallen. Die Bestimmungen des Abkommens betreffend Warenursprung und Präferenzen sind somit gemäß des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen anwendbar.

Der Nachweis des präferenziellen Warenursprungs ist in der Regel eine Ursprungserklärung auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier, die nur von Registrierten Ausführern (Registered Exporter – REX) ausgefertigt werden darf. Ausführer in der EU müssen sich dazu bei ihren zuständigen Zollbehörden registrieren. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ergibt sich aus Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen.

Inhaber einer Bewilligung als Ermächtigter Ausführer dürfen bis zu ihrer Registrierung in einer Übergangszeit bis 31. Dezember 2017 ebenfalls Ursprungserklärungen im Warenverkehr mit Kanada ausfertigen. Ab diesem Stichtag ist dann die Bewilligungsnummer nicht mehr in der Ursprungserklärung anzugeben.

Die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln (Verarbeitungsliste) aus Anhang 5 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen enthalten entgegen der bisher bekannten Ursprungsprotokolle nur zwei Spalten. In der ersten Spalte ist der betroffene Warenkreis mit Angabe der Einreihung im Harmonisierten System und in der zweiten Spalte die entsprechende Verarbeitungsregel aufgeführt. Dort sind auch andere Varianten der Verarbeitungsregel mit „oder“ gekennzeichnet, sofern anwendbar. Eine eigene Spalte mit Alternativregeln (vergleichbar mit Spalte 4 der „klassischen“ Ursprungsprotokolle) existiert nicht.

Praxistipp: Die Verarbeitungslisten sind noch nicht in das Online-Portal der Zollverwaltung zu Warenursprung und Präferenzen (https://wup.zoll.de) eingearbeitet worden. Wirtschaftsbeteiligte, die ab dem 21. September 2017 Ursprungserklärungen im Warenverkehr mit Kanada ausstellen möchten, werden nicht umhinkommen, die Prüfung der Ursprungsregeln direkt in Anhang 5 vorzunehmen, um keine falschen Ursprungsangaben zu machen.

Die Zollkanzlei steht Ihnen zu diesem Thema mit der Organisationsberatung für Fragen gerne zur Verfügung.

Quelle:

Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238 vom 16.9.2017