Generalanwalt am EuGH für Änderung der Person des Anmelders in Zollanmeldung

Der Generalanwalt Gerard Hogan am EuGH hat in der Sache C‑97/19 Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Köln dem EuGH empfohlen, die Änderung einer Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren auch hinsichtlich der Person des Anmelders zuzulassen.

In den vom Generalanwalt formulierten Schlussanträgen vom 25. Februar 2020 kommt er zu dem Schluss, dass das frühere Zollrecht (Art. 78 des Zollkodex von 1992) den Namen des Anmelders nicht von der Änderungsmöglichkeit ausgeschlossen hätte. Stattdessen bestünde die Kernfrage darin, dass die Zollbehörden zu prüfen haben, ob der Name des Anmelders irrtümlich oder aufgrund eines Missverständnisses angegeben wurde oder ob dies bewusst geschah. Dies sei der wahre Gegenstand des den Zollbehörden nach Art. 78 Abs. 1 des Zollkodex zustehenden Ermessens („können … eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen“). Denn wenn die Prüfung des zu ändernden Antrags ergibt, dass die Anmeldung nicht der tatsächlichen Situation entspricht, dann muss sie grundsätzlich geändert werden, es sei denn, dies würde die mit dem Zollrecht verfolgten Ziele beeinträchtigen und wäre somit den legitimen Rechten und Interessen Dritter – und insbesondere den finanziellen Interessen der Union, für die die Zollbehörden die Abgaben erheben – abträglich.

Der Generalanwalt stellt dann fest, dass im Ausgangsverfahren kaum zweifelhaft zu sein scheint, dass die ursprüngliche Angabe des Namens des Anmelders auf einem Irrtum beruht und bezieht sich hierbei auf die vorgelegte Verzollungsvollmacht.

Nach alledem ist der Generalanwalt der Ansicht auf die Frage des Finanzgerichts Düsseldorf zu antworten, dass Art. 78 des Zollkodex von 1992 dahin auszulegen ist, dass in Fällen, in denen ein Zollanmelder nach seinen Angaben ausschließlich in eigenem Namen handelte, obwohl er die Zollanmeldung in Namen und für Rechnung eines Dritten abgeben sollte, die Anmeldung nach der Überlassung der Waren dahin geändert werden kann, dass der Vollmachtgeber der Anmelder ist, wenn das Bestehen einer Vollmacht vor Abgabe der Anmeldung nachgewiesen werden kann.

Der EuGH hat sich nun mit diesen Schlussanträgen zu befassen, wobei er in der Regel diesen folgt. Anschließend hat sich das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 1467/18 Z), welches an den EuGH diese Vorlagefrage trug, wieder damit zu befassen und eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

Für Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gern an den Verfasser der Meldung, RA Peterka. Sehen Sie dazu auch die frührere Meldung vom 21. Februar 2019 der Zollkanzlei: Finanzgericht Düsseldorf legt dem EuGH Vorbentscheidungsfrage bzgl. Auswechselung der Person des Zollanmelders vor.

Quelle:

Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Februar 2020 in der Rs. C‑97/19 Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Köln