EuGH zur Bestimmung des Begriffs -gleichwertiger Heiz- oder Kraftstoff-

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 3. April 2014 (Rs. C-43/13 und C-44/13) mit der Frage auseinandergesetzt wie der in Art. 2 Abs. 3 der EnergieStRL enthaltene Rechtbegriff "gleichwertiger Heiz- oder Kraftstoff" auszulegen ist.

Dem EuGH lag dazu eine Vorlagefrage des Bundesfinanzhofes vor, der über zwei Klageverfahren zu entscheiden hatte. In diesen Klageverfahren begehrten zwei Unternehmen die Anwendung des günstigen Heizstoffsteuersatzes bei der Verwendung von Toluol, Testbenzin und Leichtöl im Produktionsprozess unter teils sehr hohen Temperaturen. Die beklagten Hauptzollämter lehnten dies ab und verlangten den ungleich höhreren Kraftstoffsteuersatz für Benzin.

Im Kern geht es um die Frage wie solche Energieerzeugnisse zu besteuern sind, die keinen Steuersatz als Kraft- oder Heizstoff nach der EnergieStRL bzw. nach dem deutschen EnergieStG zugewiesen bekommen haben. Die EnergieStRL enthält im besagten Art. 2 Abs. 3 zumindest die Verpflichtung gegenüber den Mitgliedstaaten, dass diese eine Besteuerung solcher Erzeugnisse je nach Verwendungszweck zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz sicherzustellen haben.

Der EuGH hat nun festgestellt, was bei dieser Bestimmung unter einem "gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff zu verstehen" bzw. wie dieser zu ermitteln ist.

Danach ist im ersten Schritt zu fragen, ob das verwendete Energieerzeugnis als Heizstoff oder Kraftstoff eingesetzt wird.

Im zweiten Schritt ist dann zu prüfen, an welche Stelle das verwendete Energieerzeugnis in der "entsprechenden Tabelle" der Mindeststeuersätze der Heiz- und Kraftstoffe (Anhang I der EnergieStRL) tatsächlich tritt.

Fehlt es im Anhang I an einem solchen Heiz- oder Kraftstoff, an dessen Stelle das verwendete Energieerzeugnis treten könnte, so ist im dritten und letzten Schritt zu prüfen, welcher Heiz- oder Kraftstoff dem verwendeten Energieerzeugnis nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten steht.

Quelle: EuGH Urteil vom 3. April 2014 Rs. C-43/13 und C-44/13

Kommentar:

Der Bundesfinanzhof hat nun zu entscheiden, ob der von den beklagten Hauptzollämtern verlangte Kraftstoffsteuersatz für Benzin den EuGH-Vorgaben genügt.

Die vorliegende Verwendung der Erzeugnisse in thermischen Produktionsprozessen wird hier als Heizstoffverwnedung zu qualifizieren sein (erster Schritt). In Abgrenzung dazu würde ein Kraftstoffeinsatz eine motorische Verwendung verlangen. In beiden Produktionsprozessen werden aber die streitbefangenen Energieerzeugnisse nicht in einem Motor eingestetzt.

Im zweiten Schritt ist dann die "entsprechende Tabelle" zu bestimmen. Da im ersten Schritt eine  Heizstoffverwendung festgestellt wurde, kann nur die Tabelle zu Anwendung gelangen, die Heizstoffsteuersätze enthält. Vorliegend kommt damit Anhang I Tabelle C der EnergieStRL zur Anwendung, welche die Steuersätze für verschiedene Heizstoffe liefert. Damit ist eindeutig, dass der von den beklagten Hauptzollämtern verlangte Kraftstoffsteuersatz für Benzin nicht zur Anwendung gelangen kann.

Da in Anhang I Tabelle C Touol, Testbenzin und Leichtöl nicht angeführt sind, muss im letzten Schritt durch den Bundesfinanzhof geprüft werden, welchem oder welchen Heizstoff(en) die vorliegenden Energieerzeugnisse in Beschaffenheit und Verwendungszweck am nächsten stehen.

Das Ergebnis überzeugt. Die Energiesteuerrichtlinie regelt die Besteuerung für Heiz- und Kraftstoffzwecke. Dabei unterscheidet sie bei den Mindeststeuersätzen nach der jeweiligen Verwendung. Aus wirtschaftspolitischen wie auch sozialen Gründen legt hierbei die Richtlinie erheblich niedrigere Mindeststeuersätze fest, wenn Energieerzeugnisse als Heizstoff verwendet werden. Dagegen unterfällt der Kraftstoffsteuersatz einer ungleich höheren Besteuerung, da die Richtlinie hier weniger schützenswerte Aspekte annimmt. Da beide Unternehmen die Energieerezeugnisse in thermischen Prozessen einsetzen, ist eine Besteuerung dieser zum Heizstoffsteuersatz überzeugend.