EuGH trifft Entscheidung zu sog. Streckengeschäften

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 2. Juni 2016 (C-355/14 Polihim-SS EOOD) eine wegweisende Entscheidung in verbrauchsteuerrechtlichen Streckengeschäften getroffen.

Um Ausgangsfall wurden Energierzeugnisse von einem zugelassenem Steuerlager über einen Zwischenhändler, der über keine verbrauchsteuerrechtliche Erlaubnis verfügte, an einen Endverwender geliefert, der wiederum die Energierzeugnisse zu steuerfreien Zwecken (Stromerzeugung) einsetzte und dafür auch eine Erlaubnis besaß.

Der EuGH stützte seine Entscheidung auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Energiesteuerrichtlinie 2003/96, der eine verpflichtende Steuerbefreiung für die Mitgliedstaaten für die Verwendung von Strom und Energierzeugnissen zur Stromerzeugung verlangt. Da dies im Ausgangsfall zweifelsfrei beim Endverwender gegeben war und eine Direktlieferung vom Energierzeugnis abgebenden Steuerlager zum Endverwender erfolgte (Lieferung auf Strecke), war für den EuGH die fehlende Erlaubnislage beim Zwischenhändler irrelevant.

Hinweis: Die Lieferung im sog. Streckengeschäft hat große Bedeutung in der verrbauchsteuerrechtlichen Praxis, insbesondere bei der Lieferung von Strom und Energieerzeugnissen. Die deutsche Zollverwaltung sieht bei der Einschaltung eines Zwischenhändlers grundsätzlich immer die Notwendigkeit einer entsprechenden verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnis bei diesem (bspw. Steuerlagererlaubnis, auch ohne Lagerstätten), auch wenn er selbst die Waren nicht befördert und eine Direktlieferung erfolgt. Die Entscheidung des EuGH könnte daher bei auf die Erlaubnisfrage beruhenden Sachverhalten eine gewinnende Wende bringen.

Quelle:

ABl. EU C 287 vom 8. August 2016, Seite 5, Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 2. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Pleven - Bulgarien) – Polihim-SS EOOD/Nachalnik na Mitnitsa Svishtov