Energiesteuer für Toluol zum Verheizen beträgt 25 EUR je 1.000 kg

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 23. März 2016 (Az. 4 K 1763/15 VE) entschieden, dass Toluol, welches zum Verheizen in einem Produktionsprozess eingesetzt wird, zum Steuersatz von 25 EUR je 1.000 kg zu versteuern ist.

Damit trat es der Rechtsauffassung des beklagten Hauptzollamts entgegen, welches eine Versteuerung zum Steuersatz für schwefelarmes Benzin (zu 654,50 EUR je 1.000 l, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG) anwenden wollte, da dass Toluol keine Kennzeichnungsstoffe enthielt.

Das FG stellte fest, dass Toluol seiner stofflichen Beschaffenheit, die im vorliegenden Produktionsprozess insbesondere einen geringen Wasserstoffgehalt voraussetzte, nicht Benzin oder Leichtöl, sondern schwerem Heizöl am nächsten steht. Folglich wendete das FG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von EuGH und BFH die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG an, der eine Versteuerung von nicht in § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Energieerzeugnissen vorsieht, und zwar zum Steuersatz für das Energieerzeugnis welches es nach seiner stofflichen Beschaffenheit und Verwendungszweck am nächsten steht.

Auf die Kennzeichnungsfrage für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zum Verheizen ist das FG in den Urteilsgründen nicht eingegangen. Die Revision hat es nicht zugelassen.

Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 23. März 2016 (Az. 4 K 1763/15 VE)