Die Kommission hat mit drei Durchführungsverordnungen die bei der Erstellung eines eVD notwendigen Eintragungen geändert

Die Änderungen bzgl. der Eintragungen im elektronischen Verwaltungsdokument ergingen mit drei Durchführungsverordnungen vom 7. März 2018: (EU) 2018/503 bzgl. EMCS, (EU) 2018/504 bzgl. SEED und (EU) 2018/505 bzgl. der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit.

Maßgeblich für die notwendig gewordenen Änderungen ist, dass die geschätzte Beförderungsdauer i. R. d. EMCS vom Versender bei der Übermittlung eines Entwurfs des eVD angegeben wird. Die derzeitige geschätzte Beförderungsdauer mit einem zulässigen Höchstwert von 92 Tagen entspricht nicht der innerhalb Europas tatsächlich üblichen Beförderungsdauer und birgt Betrugsrisiken. Um die Genauigkeit der von den Wirtschaftsbeteiligten in einem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelten Daten zu erhöhen und das Betrugsrisiko zu verringern, wurde die jeweils festgelegte maximale Beförderungsdauer unter Berücksichtigung der betreffenden Beförderungsart verkürzt. Zudem ist es nun möglich, die Informationen zur Sicherheitsleistung zu aktualisieren und gegebenenfalls die betreffenden neuen Informationen in ein neues elektronisches Verwaltungsdokument aufzunehmen, welches das alte ersetzt und die Beschreibung der Datenfelder für das Brutto- und das Nettogewicht zu aktualisieren (Durchführungsverordnung (EU) 2018/503).

Darüber hinaus können bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, zum Zeitpunkt der Versendung im Entwurf des eVD die Angaben zum Empfänger wegzulassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 612/2013 dürfen nur zugelassene Lagerinhaber die Angaben zum Empfänger weglassen. Um die Verordnung in Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG zu bringen, muss es daher auch einem registrierten Versender ermöglicht werden, bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen die Felder zum Bestimmungsort im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments leer zu lassen (Drchführungsverordnung (EU) 2018/504).

Quelle: ABl (EU) L 86, S. 1 v. 28. März 2018