Vorläufige Anwendung des CETA-Abkommens ab 21. September 2017

Das „Comprehensive Economic and Trade Agreement“ (CETA) zwischen der EU und Kanada wird voraussichtlich und vorbehaltlich der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ab dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.

Dies wurde in einer gemeinsamen Erklärung des Präsidenten der EU Kommission und des kanadischen Premierministers über die Festlegung eines Datums für die vorläufige Anwendung vereinbart.

Ab diesem Zeitpunkt können Importeure in Kanada und der EU Präferenzbehandlungen bei der Einfuhr jeweiliger Ursprungswaren in Anspruch nehmen, sofern die obligatorischen Erklärungen zum Ursprung bei der Zollabfertigung auf den Handelsdokumenten angebracht sind.

Die Erklärungen zum Ursprung dürfen grundsätzlich nur von einem Registrierten Ausführer (Registered Exporter – REX) ausgestellt werden. Bei Sendungen mit einem Wert der Ursprungserzeugnisse von weniger als EUR 6.000,00 darf die Erklärung zum Ursprung auch ohne Registrierung ausgestellt werden.

In einem Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2017 dürfen in der EU Inhaber einer Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer die Erklärungen zum Ursprung ebenfalls ausstellen. Ab dem 1. Januar 2018 ist dann nur noch die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung zulässig.

In Deutschland ist für die Registrierung als REX ein schriftlicher Antrag beim örtlich zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

Quellen:

Fachmeldung vom 12. Juli 2017 der Zollverwaltung zu CETA

Fachbeitrag der Zollwerwaltung zu REX bei Freihandelsabkommen