Entlastungsanspruch bei Aufnahme in ein Steuerlager (Branntweinsteuer)

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 05. April 2022 (veröffentlicht am 28. Juli 2022) darüber entschieden, wann die Festsetzungsfrist bei Aufnahme von (branntwein-)steuerpflichtigen Erzeugnissen in ein Steuerlager beginnt und wie in diesem Zusammenhang das Merkmal "nachweislich versteuert" auszulegen ist.

In dem streitgegenständlichen Sachverhalt hatte Steuerlagerinhaber A im Jahr 2015 branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse vermeintlich unter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber B versendet. Im Rahmen einer Außenprüfung bei Steuerlagerinhaber A wurde jedoch festgestellt, dass die Formalitäten für die Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens nicht eingehalten wurden und die Branntweinsteuer damit entstanden ist. A meldete die Branntweinsteuer am 28. Dezember 2016 zur Versteuerung bei seinem Hauptzollamt an und berechnete die Branntweinsteuer an B weiter. B beantragte daraufhin die Entlastung von der Branntweinsteuer mit Antrag vom 28. Dezember 2016, der jedoch erst am 04. Januar 2017 beim zuständigen Hauptzollamt einging. Das Hauptzollamt lehnte die Steuerentlastung daraufhin ab, da die Festsetzungverjährung bereits eingreteten sei.

Fraglich war nun, ob die Festsetzungsfrist bereits mit Aufnahme der Erzeugnisse in das Steuerlager in Gang gesetzt wurde (damit Ablauf der Frist zum 31. Dezember 2016) oder ob dies erst mit der nachweislichen Versteuerung, also mit Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale der Fall ist. Im Ergebnis hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Entlastungsanspruch erst mit der Vorlage einer Versteuerungsbestätigung nach § 56 Abs. 3 BrStV oder ggf. durch Vorlage weiterer Unterlagen entsteht, wodurch die Steuerenstehung erst nachgewiesen wird. Es reicht jedenfalls nicht aus, dass die Steuer lediglich entstanden ist. Vielmehr müssen "Umstände hinzutreten, welche die Steuerentstehung verifizieren" (vgl. BFH, Urt. v. 20.9.2016 − VII R 7/16). Im Falle einer Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnissen (abgesehen von Erdgas und Strom) beginnt die Festsetzungsfrist daher jedenfalls noch nicht, wenn der Empfänger bei Aufnahme der Ware in sein Steuerlager noch gar keine Kenntnis über eine mögliche Steuerenstehung hat.

Hinweis: Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Praxis, da die nachweisliche Versteuerung auch bei den übrigen Verbrauchsteuern Voraussetzung für eine Entlastung ist und gerade bei unentdeckten Fehlern häufig die Steuerentstehung erst spät erkannt bzw. realisiert wird. Die Erstattung ist aber von dieser Steuerfestsetzung abhängig, so dass auch nach dem BFH die Fristen erst ab diesem Zietpunkt laufen dürfen.

Bei Fragen zum Verbrauchsteuerrecht wenden Sie sich gerne an den Verfasser dieses Beitrags, Andreas Clouth.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VII R 52/20 vom 05. April 2022