BFH zum Billigkeitserlass von Mineralölsteuer für „gefärbten Dieselkraftstoff“

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem Erlass von Mineralölsteuer (jetzt Energiesteuer) aus Billigkeitsgründen befasst, wenn ein Unternehmer wechselseitig Dieselkraftstoff und Heizöl an seine Kunden ausliefert, aber es bei der Abgabe des Dieselkraftstoffes zu einer Überschreitung des zulässigen Farbstoffanteils (aufgrund des zuvor ausgelieferten Heizöls) gekommen ist.

Im Mineralölsteuergesetz 1993 (nunmehr Energiesteuergesetz) war eine Steuerentstehung vorgesehen, wenn bei wechselseitiger Abgabe Dieselkraftstoff mit Heizöl vermischt und dabei die zulässigen Beimischungsgrenzen überschritten wurden. Im Streitfall wurden die komplett abgegebenen gefärbten Dieselkraftstoffmengen der Besteuerung unterworfen, die die Klägerin in den Jahren 2000 und 2001 abgegeben hatte. Die Klägerin begehrte den Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen, weil es zu einer Doppelbesteuerung gekommen war, die der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann und es somit zu einer strafähnlichen Sanktion gekommen sei.

Dem ist der BFH entgegen getreten. Die tatsächliche Doppelbesteuerung habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wie die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des im Streitfall einschlägigen Paragrafen des Mineralölsteuergesetzes zeigt. Denn der Gesetzgeber hatte bewusst von einer Anrechnung einer bereits zuvor entstandenen Steuer auf die infolge der Vermischung entstandenen Steuer abgesehen. Dies hat der Gesetzgeber dann auch bei der Einführung der Nachfolgeregelung im Mineralölsteuergesetz 1993 beibehalten. Erst mit der im vorliegenden Verfahren nicht einschlägigen Neukonzeptionierung der Steuerentstehung in diesen Fällen hat der Gesetzgeber die Besteuerung auf die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels von der letzten Abgabe verbliebene Restmenge beschränkt und damit die ursprüngliche gesetzgeberische Entscheidung korrigiert. Dies war im Streitfall aber unerheblich, da die Neukonzeptionierung an der Doppelbesteuerung (wenn auch für eine geringere Menge) festhielt und zudem keine Rückwirkung entfaltete. Auch der strafähnliche Charakter der Steuerentstehung wurde verneint, da es vorliegend nur deshalb so hart für die Klägerin wurde, weil diese den Tatbestand der Steuerentstehung fast zwei Jahre lang kontinuierlich und wiederholt erfüllte.

Nach alledem kam der BFH zu dem Schluss, dass das Hauptzollamt zu Recht den Erlass der Mineralölsteuer aus Billigkeitsgründen wegen fehlender sachlicher Unbilligkeit abgelehnt hat, da die Besteuerung von Heizöl-Dieselkraftstoff-Gemischen unter Aufrechterhaltung der Vorversteuerung der Intention des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Regelung entsprach.

Quelle: BFH Urteil vom 25. September 2013, Az. VII R 7/12

Praxistipp: Der Fall hat insoweit für die Praxis Bedeutung, als dass der BFH klargestellt hat, dass die vorliegend im Gesetz angelegte Doppelbesteuerung nicht zu beanstanden ist und keinen Erlass aus Billigkeitsgründen rechtfertigt. Dies dürfte auch auf die derzeit im Energiesteuergesetz geregelte Steuerentstehung für die Abgabe von solchen Gemischen anwendbar sein (vgl. § 21 EnergieStG). Mineralölhändler haben also mit größter Sorgfalt bei der wechselseitigen Abgabe von Diesel und Heizöl aus ihren Transportmitteln vorzugehen.