BEHG: Leitfaden zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) aktualisiert und neue Antragsformulare verfügbar

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat ihren Leitfaden für das Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) aktualisiert und nun auch die entsprechenden Antragsformulare veröffentlicht.

In dem nun deutlich erweiterten Leitfaden erläutert die DEHSt die Einzelheiten und Voraussetzungen der Antragsverfahren nach der BECV zur nachträglichen Anerkennung sowie zur Anpassung des Kompensationsgrades von Sektoren und Teilsektoren für die Periode 2021 bis 2025. Auch enthält der Leitfäden weitere Passagen für die nun zum Download bereitstehenden Formulare. Für beide Antragsverfahren sind die Anträge jeweils bei der DEHSt im Umweltbundesamt einzureichen. Antragsberechtigt sind hierbei nur Zusammenschlüsse von Unternehmen oder Verbände, die den jeweiligen Wirtschaftszweig- oder Sektor repräsentieren. Die materielle Ausschlussfrist für die Anträge endet am 28. April 2022. Das nachträgliche Anerkennungsverfahren nach den §§ 18 ff. der BECV ist demnach insbesondere für diejenigen Unternehmen relevant, die zwar aufgrund steigender CO2-Preise grundsätzlich abwanderungsgeneigt sind (drohendes Carbon Leakage), aber in der aktuellen Fassung der BECV (noch) nicht als beihilfeberechtigt gelistet werden. Das eigentliche Antragsverfahren nach der BECV zur nachträglichen Entlastung von den Kosten für den nationalen Emissionshandel startet auch bereits in diesem Jahr. Für dieses Antragsverfahren wird ebenfalls die DEHSt zuständig sein. Die Frist für Anträge betreffend das Jahr 2021 ist der 30. Juni 2022. Unternehmen aus nachträglich anerkannten Sektoren gehen allerdings nicht leer aus oder müssen vorsorgliche Anträge „ins Blaue“ stellen. Vielmehr können Unternehmen aus nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannten Sektoren ihre Beihilfeanträge für bereits abgelaufene Abrechnungsjahre bis spätestens bis drei Monate nach Bekanntmachung der nachträglichen Anerkennung im Bundesanzeiger stellen.

Hintergrund:

Nach dem BEHG kann Bundesregierung die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der EU-weiten und internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen regeln, die von der Einführung des nationalen CO2-Preises betroffen sind. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung eine Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel erlassen, die BECV (wir berichteten). Diese sieht Beihilfen für Unternehmen vor, die im Grundansatz den Regelungen zur Sicherung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen folgen, die bereits auf europäischer Ebene im EU-Emissionshandel (EU-ETS) bestehen. Sektoren und Teilsektoren, die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zur BECV aufgelistet sind, sind aktuell bereits beihilfeberechtigt.

Zur Erinnerung:

Die nach dem BEHG verpflichteten Unternehmen müssen ihrer Abgabepflicht hinsichtlich der CO2-Zertifikate nach dem nationalen Emissionshandelssystem für das Berichtsjahr 2021 bis zum 30. September 2022 nachkommen. An den Verkaufsterminen in 2022 können die Zertifikate für die Jahre 2021 und 2022 erworben werden. Der Nachkauf von günstigeren 2021er-Zertifikaten im Jahr 2022 ist dabei gesetzlich auf zehn Prozent der bereits im Jahr 2021 erworbenen Menge gedeckelt. Genügt dies nicht, müssen die teureren 2022er-Zertifikate gekauft und für 2021 verwendet werden, denn CO2-Zertifikate mit Fälligkeit 2022 können ebenfalls für das Berichtsjahr 2021 abgegeben werden.

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, LL.M., gerne zur Verfügung.

Quelle:

Leitfaden zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren nach der BECV