BAFA informiert über neue Allgemeine Genehmigung Nr. 30 sowie über die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert über die neue Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 30 zu nicht-sensitiven Iran-Geschäften. Diese begünstigt den Abschluss bestimmter schuldrechtlicher Kaufverträge über Güter der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Iran-Embargoverordnung) sowie bestimmte Lieferungen von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung an bestimmte iranische Personen im Sinne dieser Verordnung nebst entsprechender Technischer Hilfe.

Die AGG Nr. 30 wurde am 11. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Das BAFA weist ausdrücklich darauf hin, dass die AGG Nr. 30 keine Ausfuhren in den Iran oder an iranische Personen außerhalb der EU erfasst. Hierfür bedarf es weiterhin Ausfuhrgenehmigungen.

Darüber hinaus informiert das BAFA vorab über die Änderung der AGG Nr. 16.

Mit der Delegierten Verordnung zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) wird Anhang I dieser Verordnung geändert. Diese Änderungen betrifft auch die Struktur des Teils 2 der Kategorie 5 des Anhangs I. Die dort erfassten Güter werden teilweise in anderen Nummern der Kategorie 5 Teil 2 aufgeführt. Diese Änderungen betreffen Güter der Nummern 5a002a1, 5D002a und 5D002d des bisherigen Anhangs I, die nunmehr von den Nummern 5A002a, 5D002a1 und 5D002b des Anhangs I erfasst werden. Eine Ausweitung des Kreises der zugelassenen Güter ergibt sich hieraus nicht.

Mit diesen Änderungen ist keine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der AGG Nr. 16 verbunden. Sie bleibt weiterhin bis zum 31. März 2018 gültig, eine weitere Verlängerung um ein Jahr ist jedoch beabsichtigt.

Einzelheiten können der Website des BAFA entnommen werden.

Quellen:

Auskunft des BAFA über die neue AGG Nr. 30

Vorabinformation über die Änderung der AGG Nr. 16