Ausländische Stellen für die Ausstellung von nicht-präferenziellen Ursprungszeugnissen für die Wareneinfuhr

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat mit dem Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2014 vom 6. März 2014 diejenigen ausländischen Stellen im Bundesanzeiger bekannt gemacht, die zur Ausstellung von nicht-präferenziellen Ursprungszeugnissen für die Wareneinfuhr in das Inland berechtigt sind.

Die vorhergehende Liste, veröffentlicht mit Runderlass Außenwirtschaft Nr. 8/2006 vom 26. Mai 2006 (BAnz. Nr. 104a vom 3. Juni 2006), wurde aufgehoben.

Quelle: Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2014 vom 6. März 2014, BAnz AT 13.03.2014 B1

Hinweis: Die nicht-präferentiellen Ursprungszeugnisse dienen verschiedenen Zwecken bei der Einfuhr von Waren in die EU. Insbesondere werden hieran tarifäre Maßnahmen festgemacht, wie die Verhängung von zusätzlichen Antidumping-Zöllen oder aber umgekehrt auch die Gewährung von ermäßigten Zollsätzen.

Weitere Informationen zum nicht-präferentiellen Warenursprung finden Sie unter www.zoll.de.