Aperol-Spritz-Mischgetränk unterliegt Alkopopsteuer

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass ein Mischgetränk mit der Bezeichnung "Aperol Spritz", welches u.a. Prosecco, Aperol und Soda enthält, sowohl der Branntweinsteuer als auch der Alkopopsteuer unterliegt.

Im Verfahren hatte die Klägerin dieses Getränk aus dem freien Verkehr Italiens bezogen und vom zuständigen Hauptzollamt (HZA) in Deutschland zunächst die telefonische Auskunft erhalten, dass das Getränk nicht der Besteuerung unterliegen würde. Auch nach der Abfertigung der vereinfachten Begleitdokumente gab das HZA keinen anders gearteten Hinweis auf eine eventuelle Steuerpflicht. Nach genauer Prüfung der Angelegenheit setzte jedoch das HZA nachträglich Branntweinsteuer in Höhe von rund 18.000 Euro und Alkopopsteuer ion Höhe von 76.700 Euro fest.

Das FG sah es als erwiesen an, dass das Mischgetränk beiden Verbrauchsteuerarten unterfiel (Rzn. 12 ff. und 28 ff.). Es sah das HZA auch nicht daran gehindert, die Steuer festzusetzen. Zwar hat das HZA eine Auskunftspflicht nach § 89 Abs. 1. S. 1 AO, welches unstreitig auch eine Hinweispflicht auf die Abgabe von Steueranmeldungen beinhaltet. Jedoch habe auf die Besteuerung ein etwaiger Verstoß gegen die Fürsorgepflicht aus § 89 Abs. 1 Satz 1 AO keinen Einfluss (Rz. 47).

Das FG hat die Revision an den BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Tipps: Die Alkoholbesteuerung wird ab dem 1. Januar 2018 reformiert - aus der Branntweinsteuer wird die Alkoholsteuer. Dennoch bleibt es auch bei der zusätzlichen Alkopopbesteuerung bei bestimmten Getränken. Unternehmen, die beabsichten alkoholhaltige Getränke nach Deutschland zu verbringen, sollten sich daher vorher genau erkundigen, ob und welchen Steuerarten diese Getränke der Besteuerung unterfallen. Die Erkundigung muss immer schriftlich beim zuständigen HZA erfolgen, um ein gewisses Maß an Rechtssicherheit zu erlangen. Die Zollkanzlei unterstützt Sie gern dabei und bietet Ihnen in Zusammenarbeit mit der Tangens Wirtschaftsakademie auch ein Seminar zum Thema Alkoholsteuerreform 2018 am 28. November 2017 in Münster an.

Quelle:

FG München Urteil vom 18. Mai 2017, 14 K 979/14