Änderungen im Ausfuhrverfahren und bei der Wiederausfuhr

Die Regelungen zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren sowie zur Wiederausfuhr sind mit dem Ziel der Klarstellung und Präzisierung mit Wirkung zum 27. September 2019 geändert worden. Die GZD weist hierauf mit ihrer Verfügung vom 5. Dezember 2019 (0201-2019.00010-DV.A.4) hin.

Hierbei wurde der Anwendungsbereich bestimmter vereinfachter Verfahren zur Bestimmung der Ausgangszollstelle eingeschränkt (Artikel 329 Absatz 7a UZUK-IA). Die Einschränkungen betreffen zum einen die Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichigen Waren unter Steueraussetzung, zum anderen die Wiederausfuhr von Nichtunionswaren.

Die Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung in Kombination mit Versand erfolgt nur noch unter Anwendung des externen Versandverfahrens. Die GZD nimmt hierbei auf die VO (EU) 2018/1063 vom 16. Mai 2018 (ABl. EU Nr. L 192/1) zur Änderung des Artikels 189 UZK-DA Bezug. Folgerichtig musste auch Artikel 329 UZK-IA geändert werden (keine Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung mit einem anderen als dem externen Versandverfahren, Artikel 329 Absatz 6 UZK-IA).

Außerdem findet die vorgezogene Ausgangsabfertigung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags (Artikel 329 Absatz 7 UZK-IA) auch keine Anwendung mehr für die Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung und für die Wiederausfuhr von Nichtunionswaren. Dies gilt spätestens ab Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems (AES) (voraussichtlich nicht vor dem 1. Dezember 2023).

Die Verfahrensvorschriften zur Überwachung des Ausgangs von Waren in Teilsendungen über eine oder mehrere Ausgangszollstellen (Artikel 333 Absätze 4, 5, 8 und 9 UZK-IA) wurden überarbeitet. Die Überwachung des vollständigen Ausgangs eines Ausfuhrvorgangs erfolgt auch künftig durch die Ausgangszollstelle (und nicht durch die Ausfuhrzollstelle wie in der vorherigen Fassung). Die überarbeitete Fassung entspricht grundsätzlich der derzeitigen nach dem Übergangsrecht zulässigen Abfertigungspraxis.

Die Änderungen betreffend den Informationsaustausch zwischen der Ausgangs- und der Ausfuhrzollstelle in den Fällen, in denen überlassene Waren das Zollgebiet der Union nicht verlassen haben, der Ausgang aber gleichwohl schon bestätigt wurde (Artikel 340 Absatz 3a UZK-IA), erfordern technische Anpassungen. Dies gilt daher spätestens ab Inbetriebnahme des AES.

Grundlage für die Änderungen ist die Verordnung (EU) 2019/1394 vom 10. September 2019 (ABl. EU Nr. L 234/1), welche den die Verordnung (EU) 2017/2447 (UZK-IA) mit Wirkung vom 27. September 2019 geändert hat.

Quellen:

Verordnung (EU) 2019/1394 vom 10. September 2019 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich bestimmter Bestimmungen über die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und den Ausgang aus dem Zollgebiet der Union (ABl. EU Nr. L 234/1 vom 11. September 2019)

GZD-Verfügung vom 5. Dezember 2019 (A 0201-2019.00010-DV.A.4), E-VSF N 31 2019 Nr. 136