Änderung des Unionszollkodex bzgl. der Verlängerung bestimmter IT-Systeme

Die Europäische Kommission hat mit dem Vorschlag einer Verordnung vom 2. März 2018 angeregt, dass Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligte bereits bestehende Systeme für die Erledigung bestimmter Zollförmlichkeiten bis spätestens 2025 verwenden können.

Dazu müsste Art. 278 ZK dahingehend geändert werden, dass die bestehenden Systeme für die Bearbeitung der entsprechenden Zollförmlichkeiten auch nach 2020 weiter verwendet werden können. Dies soll nach dem Änderungsvorschlag der Kommission dergestalt geschehen, dass die Weiterverwendung von Übergangsmaßnahmen bis spätestens 2025 möglich bleiben soll.

Nötig ist diese Verlängerung, da neben den meisten neuen oder modernisierten elektronischen Systeme, die für die Anwendung der Bestimmungen des UZK erforderlich sind und die bis 2020 in Betrieb sein werden, einige elektronische Systeme möglicherweise erst bis zum Jahr 2025 vollständig fertiggestellt sein werden. Daher würde der Änderungsvorschlag der Kommission Sicherheit für die Übergangsphase bieten, bis auch die neuen Systeme fertiggestellt sind.

Quelle: Vorschlag für eine Verordnung des Europischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung