Alternative Ursprungsregeln im Pan-Euro-Med in 2021

Am 7. Dezember 2020 wurde vom Rat der EU ein Paket von 21 Beschlüssen verabschiedet, um den Handel zwischen der Europäischen Union und den Nachbarländern in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region zu steigern.

Diese Beschlüsse bedeuten, dass die EU und 20 Handelspartner in der Region ihr Freihandelsabkommen aktualisieren werden, indem sie die Ursprungsregeln modernisieren, um sie flexibler und unternehmensfreundlicher zu gestalten. Das geplante Zieldatum für die Annahme dieser Änderungen und ihr Inkrafttreten ist der 1. September 2021. Die Anwendung der neuen Regeln ist eine zusätzliche Möglichkeit und keine Verpflichtung. Der Vorteil liegt also darin, dass Unternehmen die für sie günstigere Regel anwenden können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nachfolgend sind einige Vorteile der überarbeiteten Ursprungsregeln aufgelistet:

  • Eine der wichtigsten Neuerungen besteht darin, dass die für die Erlangung des Präferenzursprungs einer Ware erforderlichen Vorgänge bzw. der dafür erforderliche „Mehrwert“ auf mehrere Länder, die die überarbeiteten Regeln für den Großteil der Waren anwenden, aufgeteilt werden können. Diese sogenannte „vollständige Kumulierung“ erleichtert die Integration von Lieferketten innerhalb des PEM-Gebiets.
  • Ferner werden die für bestimmte Erzeugnisse geltenden Vorschriften flexibler gestaltet und sind leichter einzuhalten: Die Schwellenwerte für die Verwendung von Vormaterialien oder Komponenten ohne Ursprungseigenschaft werden angehoben, und für den Großteil der Erzeugnisse wird das derzeitige Verbot der Zollrückvergütung aufgehoben. Somit können Zölle auf eingeführte Komponenten, die in ausgeführten Erzeugnissen enthalten sind, erstattet werden, was die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Ausführer erhöhen wird.
  • Auch im Bereich der Logistik wird es Verbesserungen geben: Dort wird die derzeitige Regel der „unmittelbaren Beförderung“, die es für durch ein fremdes Land durchgeführte Waren sehr schwierig macht, ihren Präferenzursprung zu behalten, durch eine flexiblere „Nichtmanipulationsregel“ ersetzt. Im Bereich der Zollverfahren wird die Ausstellung des Ursprungsnachweises dadurch erleichtert, dass die Ursprungserklärungen der Ausführer oder die elektronische Ausstellung und Vorlage von Ursprungsnachweisen akzeptiert werden können.

Für Fragen zum Warenurspungs- und Präferenzrecht wenden Sie sich gern an RA Thomas Peterka.

Quellen:

Fachmeldung "EU to enhance preferential trade with Pan-Euro-Mediterranean countries" der EU-KOM GD Taxud

"Fragen und Antworten zu den Ursprungsregeln zwischen Pan-Europa-Mittelmeer-Partnerländern" der GD Taxud

ABl. EU Nr. L 424 vom 15. Dezember 2020 mit den einzelnen länderbezogenen Beschlüssen