Alkoholsteuerreform: Verwaltungstechnische Änderungen

Die zum 1. Januar 2018 vollständig umgesetzte Alkoholsteuerreform führt zu entsprechenden verwaltungstechnischen Anpassungen, worüber die Zollverwaltung informiert.

  1. Bei der Einfuhr von Alkoholerzeugnissen in die EU erfolgt eine Änderung im IT-Sytem ATLAS-Einfuhr hinischtlich der verwendeten Begriffe/Steuergegenstände, wobei eine Umstellung zu Ende Januar 2018 geplant is (ATLAS-Info 4814/17 vom 29. Dezember 2017).

  2. Die bisherigen Aufgaben der Bundesmonopolverwaltung Referat II (Besonderer Brennereiprüfungsbeamter, Messuhr- und Sicherungstechnik) gehen auf die Direktion IV der Generalzolldirektion (GZD) ab dem 1. Januar 2018 über. Die bisher in diesem Bereich für die BfB tätigen Beamten sind ab dem 1. Januar 2018 in gleicher Funktion für die GZD - weiterhin dauerhaft vom bisherigen Dienstort Offenbach/M. aus - tätig. Außerdem wird das Referat A III der BfB (Chemie), das unter Beibehaltung eines wesentlichen Teils seiner Aufgaben, und bis auf Weiteres auch des Standorts in Offenbach, ab dem 1. Januar 2018 organisatorisch in die GZD, Direktion IX - Bildungs- und Wissenschaftszentrum - eingegliedert. Aus organisatorischen Gründen werden die Kostenbescheide für die Untersuchungen dann von dem jeweils zuständigen Hauptzollamt erstellt. Daher ist bei künftigen Anträgen auf Untersuchung von Proben zusätzlich zur Angabe des Empfängers des Untersuchungszeugnisses und des Kostenschuldners unbedingt auch anzugeben, welches Hauptzollamt zuständig ist. (siehe Fachmeldung vom 28. Dezember 2017 der Zollverwaltung)

  3. Die bislang geltende verwaltungsseitige Regelung für Kleindestilliergeräte mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,5 Litern zur privaten Alkoholgewinnung ist ab 1. Januar 2018 ersatzlos weggefallen. Seit dem Jahreswechsel ist das Brennen von Alkohol ausschließlich nur noch in Verschluss- oder Abfindungsbrennereien erlaubt. Die Verwaltung verweist zudem auf die nunmehr geltende Verbot des Anbietens, des Abgeben und des Besitzes von Brenn- und Reinigungsgeräten zur nichtgewerblichen Gewinnung und Reinigung von Alkohol. (siehe Fachmeldung vom 20. Dezember 2017 der Zollverwaltung)

  4. Schließlich haben Inhaber bestimmter Erlaubnisse diese neu zu beantragen, da das Alkoholsteuergesetz hierfür keine Übergangsregelung vorsieht (bspw. Erlaubnisse zum Bezug von Alkohol des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten). § 38 des AlkStG sieht nur für bestimmte Erlaubnisse einen (antragslosen) Übergang in das neue Recht vor, hierzu gehören Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger/Versender, Beauftragte eines Versandhändlers, steuerfreie Verwender und bereits zugelassene Abfindungsbrenner. Inhaber von Erlaubnissen sollten daher prüfen, ob sie Neuanträge zu stellen haben.

Für Fragen zur Alkoholsteuer wenden Sie sich gern an RA Thomas Peterka in Hamburg.