Änderungen der Erläuterungen zu KN-Unterposition 9405 50 00

Die Erläuterungen zur KN-Unterposition 9405 50 00 (nicht elektrische Beleuchtungskörper) wurden gemäß Bekanntmachung Nr. 2016/C 415/05 im Amtsblatt der EU C 415 vom 11. November 2016 geändert.

Der folgende Wortlaut wird eingefügt:
„9405 50 00 nicht elektrische Beleuchtungskörper

Siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 9405, Abschnitt I Nummer 5 und Abschnitt I Nummer 6.

Zu dieser Unterposition gehören Laternen aus beliebigem Stoff (ausgenommen die in Anmerkung 1 zu Kapitel 71 genannten Stoffe), auch mit einer Haltevorrichtung oder einer spezifischen Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts. Sie weisen in der Regel im oberen Bereich Belüftungslöcher auf und verfügen über eine ‚Öffnung‘, durch die eine Kerze eingesetzt werden kann.

Zu dieser Unterposition gehören auch Kandelaber (siehe Abbildungen 1 und 2), Kerzenleuchter (siehe Abbildungen 3 und 4) und Kerzenhalter (siehe Abbildung 5), einschließlich Kandelaber, Kerzenleuchter und Kerzenhalter für Teelichter. Sogenannte ‚Teelichthalter‘ aus verschiedenen Stoffen (Glas, Keramik, Holz, Kunststoff usw.), mit Aufnahmevorrichtung in unterschiedlichen Formen ohne Haltevorrichtung oder eine spezifische Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts, sind von dieser Unterposition ausgenommen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen (siehe Abbildungen 6 bis 12). Die Tatsache, dass eine Kerze oder ein Teelicht in der Aufnahmevorrichtung dank einer Vertiefung in einer festen Position gehalten werden kann, reicht für eine Einreihung in diese Unterposition nicht aus (siehe auch Verordnung (EG) Nr. 141/2002 der Kommission und Verordnung (EU) Nr. 774/2011 der Kommission).

Die Abbildungen entnehmen Sie bitte der Änderungsmitteilung im Amtsbaltt.

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