Änderung des Artikel 136 UZK für Waren, welche die EU auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben

Im Amtsblatt der EU L 354 vom 23. Dezember 2016 ist eine Änderung des Art. 136 UZK (Verordnung [EU] Nr. 952/2013) für Waren, die das Zollgebiet der Union auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben, bekanntgegeben worden. Die Änderung tritt am 24. Dezember 2016 in Kraft.

Folgender Regelungsgehalt wurde in Artikel 136 UZK geändert:

  • Er sieht nun vor, dass die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und über die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs für Nicht-Unionswaren nicht gelten.
  • Er unterscheidet nun zwischen der Situation von Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 UZK nachgewiesen werden muss, und Unionswaren, die ihren zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 UZK behalten haben.
  • Er schließt nun die Anwendung der Vorschriften über die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs aus, damit eine angemessene zollamtliche Überwachung möglich ist; dies gilt in Bezug auf Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 UZK nachgewiesen werden muss.
  • Die in Artikel 139 UZK enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung zur Gestellung der Waren bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen und die Verpflichtung gemäß Artikel 140 UZK zum Warten auf eine Genehmigung vor dem Entladen oder Umladen der Waren gelten nun auch nicht für Unionswaren, die ihren zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 UZK behalten haben, da sich der zollrechtliche Status der Waren, auch wenn sie das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben, nicht geändert hat und nicht nachgewiesen werden muss.
  • Die Verweise auf Artikel 135 Absatz 1 und Artikel 137 UZK wurden gestrichen, damit die Person, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, verpflichtet ist, die Waren zu dem von den Zollbehörden bezeichneten Ort zu befördern, damit die Zollbehörden erforderlichenfalls überprüfen können, ob es sich bei den Waren um Unionswaren oder Nicht-Unionswaren handelt.
  • Der Verweis in Artikel 136 UZK auf Artikel 141UZK wurde gestrichen, damit klargestellt ist, dass Artikel 141 Absatz 1 UZK, der die Anwendung bestimmter Vorschriften für im Versandverfahren beförderte Waren ausschließt, auch dann gilt, wenn die Waren wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie es auf dem direkten See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben.
  • Der Verweis in Artikel 136 UZK auf die Artikel 144 bis 149 UZK über die vorübergehende Verwahrung wurde gestrichen. Die Vorschriften in jenen Artikeln gelten zwar nicht für Unionswaren, sie gelten nun aber für Nicht-Unionswaren.

Quelle: