Änderung der ZK-DVO für Verwendung von drittländischen Beförderungsmitteln durch EU-Ansässige

Die Einfuhr von drittländischen Beförderungsmitteln zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der EU wird für EU-ansässige natürliche Personen erschwert. Im Amtsblatt der EU L 39 vom 14. Februar 2015 ist dazu eine Änderungsverordnung zur Zollkodex-DVO veröffentlicht worden.

Mit dieser Änderungsverordnung wird Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO geändert, der bisher schon die vorübergehende Einfuhr von Beförderungsmitteln ohne Zahlung der Einfuhrabgaben in das Zollgebiet der Union zur Verwendung von natürlichen Personen, die in der EU ansässig sind und vom Besitzer des Beförderungsmittels zur Nutzung ermächtigt wurde, zuließ.

Nunmehr wird der zulässige der Personenkreis, dem die Beförderungsmittel in Fällen des Artikels 561 Abs. 2 ZK-DVO zuzurechnen sind, auf außerhalb des Zollgebiets ansässige "Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer" eingeschränkt. Also nur diese dürfen nach der Änderung überhaupt noch die Nutzung des Beförderungsmittels durch andere zulassen.

Zusätzlich wird die Nutzungsmöglichkeit für die in der EU ansässige Person eingeschränkt. Diese Person muss beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sein und darf das Beförderungsmittel nur für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe benutzen.

Die EU-Kommission begründet die Änderungen mit aktuellen Vorfällen, in denen die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln missbraucht wurde. Sie räumt indes eine Übergangsfrist für die Anwendung der Änderung ein.

Die Änderung wird vom 1. Mai 2015 an gültig.

Quelle:
ABl. EU L 39 vom 14. Februar 2015 Seite 13, VO (EU) Nr. 2015/234