6. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung - zugleich Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2016

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Sechste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 14. März 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Zugleich hat es den Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2016 ebenfalls im Bundesanzeiger vom 18. März 2016 veröffentlicht.

Die Sechste Änderungs-Verordnung dient vor allem der Stärkung der Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern, insbesondere von Kleinen und Leichten Waffen, um das weltweit bestehende Risiko der Anhäufung und unkontrollierten Weiterleitung von Kleinwaffen zu verringern. Entsprechend fordern die Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und Herstellungsausrüstung in Drittländer vom 18. März 2015 und die Eckpunkte der Bundesregierung vom 8. Juli 2015 für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten, dass der Ausführer weitere, über den Reexportvorbehalt hinausgehende Erklärungen des staatlichen Endempfängers bzw. des Bestimmungslandes beizubringen hat.

Zum einen kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) danach eine Verpflichtungserklärung von staatlichen Endempfängern fordern, in der sich diese zur Beachtung des Grundsatzes „Neu für Alt“ beziehungsweise „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ verpflichten.

Zum anderen kann das BAFA neben den bislang geforderten Nachweisen des Endempfängers über den Endverbleib der Rüstungsgüter eine Zusicherung näher festzulegender Bestimmungsländer verlangen, dass deutsche Stellen den Endverbleib der ausgeführten Güter vor Ort überprüfen können, wobei die Anzahl der tatsächlichen Kontrollen unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten steht.

Außerdem wird die für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vom EU-Waffenembargo gegen Russland für die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung bestimmter Raketentreibstoffe vorgesehene Genehmigungspflicht umgesetzt und es erfolgt bei der Bußgeldbewehrung eine Anpassung an aktualisierte EU-Verordnungen.

Die Änderungen sind am 19. März 2016 in Kraft getreten.

Quellen:

Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 14. März 2016, BAnz 18.03.2016 V1

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2016 vom 14. März 2016, BAnz 18.03.2016 B1